Die Gesellschaft wird in der Rechtsform einer deutschen Aktiengesellschaft geführt. Sie ist eine juristische Person mit einem in Stückaktien zerlegten Grundkapital. Jeder Aktionär haftet mit seinem Anteil für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine darüber hinaus gehende Haftung mit dem Privatvermögen ist ausgeschlossen.
Neben dem Vorstand als leitendes Organ fungieren der Aufsichtsrat als überwachendes und die Hauptversammlung als beschließendes Organ.
Der Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse von Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
Als alleiniger, vertretungsberechtigter Vorstand der Palatium Real Estate AG ist Herr Hans-Eberhard Volkmann bestellt. Herr Volkmann, Kaufmann, wohnhaft in Hochspeyer, wurde ab 1978 Geschäftsführer mehrerer GmbHs. Auf seine Initiative wurde 1999 die Solana Immobilien Management AG übernommen und in die Volkmann Vermögens Verwaltungs AG umgewandelt.
Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Palatium Real Estate AG überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft und nimmt die sonstigen ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wahr. Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen seiner Zustimmung. Der Aufsichtsrat besteht satzungsgemäß aus drei Mitgliedern. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf vier Jahre, soweit die Hauptversammlung nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem ihre Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
Mitglieder des Aufsichtsrates sind: Frau Helga Volkmann, Frau Beatrix Volkmann und Herr André Müller
(Stand 01.12.2016)
Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung der Aktionäre als beschließendes Organ wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen, um über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates, Satzungsänderungen, Bestellung von Prüfern oder über die Auflösung der Gesellschaft abzustimmen.
Durch Beschluss der Hauptversammlung kann auch genehmigtes Kapital geschaffen werden, womit der Vorstand ermächtigt wird, innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Stückaktien zu erhöhen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann auf Verlangen einer Minderheit einberufen werden, wenn diese Minderheit über mindestens 5% des Grundkapitals verfügt.
Die Hauptversammlung ist vom Vorstand rechtzeitig, d.h. mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung, einzuberufen.